Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

5. Wirtschaft

93.061 Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente (Patentgesetz). Änderung
Loi sur les brevets d'invention. Révision
89.051 Patentgesetz. Änderung
Loi sur les brevets. Révision

Botschaft: 18.08.1993 (BBl III, 706 / FF III, 666)

Botschaft: 16.08.1989 (BBl III, 232 / FF III, 233)

Ausgangslage

Die vorgeschlagene Teilrevision des Patentgesetzes dient zunächst der Einführung sogenannter ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel. Medikamente bedürfen für das Inverkehrbringen einer behördlicher Genehmigung, welche erst Jahre nach dem Beginn der Patentdauer (Zeitpunkt der Anmeldung zum Patent) erteilt wird. Damit geht ein wesentlicher Teil der Schutzdauer verloren, da diese erst mit der Marktzulassung voll greift. Die Zertifikate bezwecken, diesen Verlust an effektiver Patentschutzdauer wenigstens teilweise wettzumachen, indem eine die Patentdauer ergänzende Schutzfrist gewährt wird. Die Vorlage lehnt sich eng an eine Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaft an, welche seit dem 2. Januar 1993 in Kraft ist.

Im Zusammenhang mit der Einführung ergänzender Schutzzertifikate steht auch eine Änderung des Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ). Sie beseitigt mögliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Zertifikate mit dem EPÜ, indem diese Möglichkeit ausdrücklich erwähnt wird. Das von der Schweiz unterzeichnete geänderte Abkommen soll nun ratifiziert werden.

Der Bundesrat legt ferner eine Anzahl weiterer Vorschläge vor. Sie waren Teil einer früheren Vorlage zur Änderung des Patentgesetzes, welche 1989 den eidgenössischen Räten unterbreitet, 1991 von diesen aber sistiert wurde (Geschäft 89.051). Hauptursache für die Sistierung war die Erkenntnis, dass in bezug auf die in jener Vorlage vorgeschlagene Schutzverbesserung für biotechnologische Erfindungen zunächst eine Klärung der Situation insbesondere auf internationaler Ebene abgewartet werden müsse. Von der Sistierung wurden auch weitere in der Vorlage enthaltene Punkte erfasst, welche keinen Bezug zu der Frage der biotechnologischen Erfindungen haben, deren Verabschiedung aber einem wachsenden Bedürfnis entspricht. Daher werden diese Punkte, mit Ausnahme der sogenannten "product-by-process-claims", hier eingebracht. Die Anpassung des Patentrechts an die Situation bei biotechnologischen Erfindungen wird Gegenstand einer zukünftigen Vorlage sein, so dass die sistierte Vorlage vollständig abgeschrieben werden kann.

Verhandlungen

SR 16.06.1994 AB 1994, 735
NR 31.01.1995 AB 1995, 182
SR / NR 03.02.1995 Schlussabstimmungen (41:0 / 146:8)
NR 21.06.1991 AB 1991, 1288 (Geschäft 89.051 sistiert)
SR 03.10.1991 AB 1991, 890 (Geschäft 89.051 sistiert)
SR 16.06.1994 AB 1994, 739 (abgeschrieben)
NR 31.01.1995 AB 1995, 184 (abgeschrieben)

Der Ständerat nahm auf Antrag seiner Kommission einige kleine, vorwiegend redaktionelle Änderungen am Gesetzesentwurf vor, denen sich der Bundesrat nicht widersetzte. Der Anpassung des Europäischen Patentübereinkommens stimmte der Rat diskussionslos zu. Die aus dem Jahre 1989 stammende Vorlage, deren unstrittige Punkte ja in die neue Vorlage übernommen worden waren, wurde abgeschrieben.

Der Nationalrat folgte dem Erstrat in allen Punkten. In der Gesamtabstimmung unterstützten 99 Ratsmitglieder die Gesetzesänderung und niemand stimmte dagegen; es enthielten sich aber 11 Nationalrätinnen und Nationalräte.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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